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Informationen zum Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

am 01.07.2025 - 11:12 Uhr

Seit dem 11. Oktober 2021 ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) in Kraft getreten und gilt ab dem 01. August 2026 für alle Kinder der ersten Klasse. Der Rechtsanspruch auf Ganztagesförderung wird schrittweise jährlich um eine Klassenstufe erweitert, bis im Schuljahr 2029/2030 alle Grundschulkinder Anspruch darauf haben.

Das GaFöG wurde erlassen, um Grundschulkinder in ihrer Entwicklung zu fördern und Chancengleichheit herzustellen. Folgende Rahmenbedingungen wurde für den Rechtsanspruch festgelegt (siehe Informationen GaFöG | Bildungsserver Rheinland-Pfalz):

  • Jedes Kind hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung.
  • Der Rechtsanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe 1.
  • Der Umfang besteht an Werktagen im zeitlichen Umfang von 8 Stunden. Über diesen zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
  • Der Rechtsanspruch gilt auch für die Zeit der Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit von vier Wochen festgelegt werden.

Für die Umsetzung des GaFöGs bestehen zwei Möglichkeiten: Schulen können selbst Ganztagsangebote stellen, die je nach Konzept kostenfrei oder kostenpflichtig sein können. Die Angebote durch die Schulen haben Vorrang. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Angebote kostenpflichtig durch die Träger der Jugendhilfe gestellt werden.

In Rheinland-Pfalz ist das Bildungsministerium mit der Umsetzung des GaFöGs beauftragt. Der Ansprechpartner des Ministeriums zu diesem Thema ist Herr Tobias Klag. Die Gesamtverantwortung zur Umsetzung gem. §79 SGB VIII haben die jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Jugendämter in den Städten und Kreisen. Die Angebote müssen zurzeit entweder in Tageseinrichtungen wie Kitas oder im Rahmen der Ganztagsschule stattfinden. Dort müssen die Angebote Rechtsanspruch erfüllend zur Verfügung gestellt werden.

Am 13. Juni 2025 hat das Land Niedersachsen, unterstützt durch Rheinland-Pfalz, einen Antrag auf Änderung des GaFöGs im Bundesrat gestellt. Im § 24 soll der Satz „Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden." eingefügt werden. Mit diesem Zusatz wird es möglich auch Maßnahmen der Jugendverbände in den Ferienzeiten als Rechtsanspruch erfüllend in das Angebot der Jugendämter zu integrieren. Der Bundestag muss über diese Änderung entscheiden.

Das ist auf der einen Seite gut für die Jugendverbände – jetzt sind Angebote möglich. Auf der anderen Seite gibt es die Befürchtung, dass Ressourcen der Jugendverbände in das GaFöG- Angebot fließen – und nicht mehr für die Arbeit der Jugendverbände zur Verfügung stehen.

In Rheinland-Pfalz hat sich im Juni eine Arbeitsgemeinschaft des Landesjugendhilfeausschusses (LJHA) konstituiert, die den Umsetzungsprozess begleiten soll. Darin vertreten sind das Bildungsministerium, das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration, die Vorsitzenden des LJHA, je zwei Vetreter*innen der drei Fachausschüsse des LJHA und weitere. Die Vertreter*innen der Jugendverbände in RLP sind in der Arbeitsgemeinschaft und im Fachausschuss 1 des LJHA an den Entwicklungen beteiligt.

Weitere Informationen unter: Informationen GaFöG | Bildungsserver Rheinland-Pfalz

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